Auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Gruppenauskünfte zu Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten erteilt werden.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die betroffene Person hat das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre besteht, der Betroffene der Auskunftserteilung widersprochen hat oder ein bedingter Sperrvermerk eingetragen ist.
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