Hinweise zum Winterdienst


 Um Räum- und Streufahrzeuge nicht zu behindern, sind alle Kraftfahrer
aufgefordert, ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß entsprechend der Parkordnung zu parken. Andernfalls können die Fahrbahnen wegen des hohen Schadenrisikos möglicherweise nicht geräumt und gestreut werden.
Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge müssen jederzeit ungehindert passieren können.

 Bei Schneefall müssen die Gehwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee geräumt werden, dass Fußgänger (auch im Begegnungsverkehr) ungehindert laufen können. Bei sehr breiten Gehwegen muss nicht die gesamte Breite geräumt werden, um den öffentlichen Verkehrsraum der Straße nicht über die Maßen einzuschränken. Hier lautet die Devise: Schippen mit Augenmaß!
Der Schnee sollte auch nicht vom Gehweg oder dem eigenen Grundstück auf die Straße geschippt werden, das erschwert den Winterdienstfahrzeugen die Arbeit.
   
 Vor den Grundstücken soll eine durchgehende benutzbare Gehfläche auf den Bürgersteigen gewährleistet sein, so dass Fußgänger nicht auf die Straße ausweichen müssen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist (soweit möglich) zu lösen und abzulagern. Abflussrinnen und Straßeneinläufe müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

 Die Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen der Gehwege gilt auch für Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Straßenbaulastträgers stehende, nicht genutzte, unbebaute Fläche (z.B. Bepflanzungen) getrennt sind und der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und anliegender öffentlicher Verkehrsfläche nicht mehr als 10 m beträgt.     

Sämtliche o.g. Verpflichtungen gelten laut Satzung von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr.